Die Klassen

Neue Klassen
(Mindestalter / Befristung)
Nötiger Vorbesitz / Einschlußregelungen / Fahrzeuge

B

(18)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: L, M und S

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.

BE

(18)
Vorbesitz Klasse B

Einschluß: Keine

Kombinationen, die aus einem Zufahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

M

(16)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: Keine

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht maher als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträdermit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrräder aufweisen) sowie dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad)

A1

(16)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: M

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für 16 – 17 jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre

A

beschränkt

(18)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: A1 und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Erlaubnis.

A

unbeschränkt

(25 / direkt)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: A1 und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

S

(16)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: Keine

Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften: Hubraum nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

L

(16)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: Keine

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

T

(16, 18)
Kein Vorbesitz erforderlich

Einschluß: L, M und S

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (auch mit Anhänger), bis 18 Jahr nur bis 40 km/h

C1

(18 / Befristung wie bei C1E)
Vorbesitz Klasse B

Einschluß: L und M

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dienen.

C1E

(18 / Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung)
Vorbesitz Klasse C1

Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw D besitzt

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig.

C

(18 / Befristet auf 5 Jahre: erneute ärztliche Untersuchung)
Vorbesitz Klasse B

Einschluß: C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dienen.

Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7.5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig.
(EWG 3820 / 85 Art 5)

CE

(18 / Befristet auf 5 Jahre: erneute ärztliche Untersuchung)
Vorbesitz Klasse C

Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D

Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7.5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig
(EWG 3820 / 85 Art 5)

D1

(21 / Befristet auf 5 Jahre: erneute MPU)
Vorbesitz Klasse B

Einschluß: L und M

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

D1E

(21 / Befristet auf 5 Jahre: erneute MPU)
Vorbesitz Klasse D1

Einschluß: Keine

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg Gesamtmasse

D

(21 / Befristet auf 5 Jahre: erneute MPU)
Vorbesitz Klasse B

Einschluß: D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

DE

(21 / Befristet auf 5 Jahre: erneute MPU)
Vorbesitz Klasse D

Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse