Umschreibung ausländischer Führerscheine
Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten
Drei Kategorien
Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten werden in drei Kategorien unterteilt:
- Mitgliedstaat der EU oder des EWR
- Staaten und Fahrerlaubnis-Klassen nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung
- Andere Staaten
Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten
Fahreralubnisse aus diesen Staaten bleiben gültig, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt. Sie müssen nicht umgetauscht werden.
Ausgenommen sind befristete Führerscheine. Steht die Verlängerung an, muss diese in Deutschland nach deutschem Recht beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem solchen Führerschein die Grundqualifikation für Lkw- bzw. Bus-Fahrer (Schlüsselzahl 95) einzutragen ist.
Staaten und Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 11 FeV
Die in der Anlage 11 genannten Führerscheinklassen werden ausbildungs- und prüfungsfrei umgetauscht. Sehtest und Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. der Ersten Hilfe sind ebenfalls nicht erforderlich.
Beim Umtausch eines Führerscheins einer Lkw- oder Bus-Klasse ist die ärztliche Untersuchung und der Nachweis des Sehvermögens nur erforderlich, wenn seit der Erteilung dieser Klasse mehr als 5 Jahre vergangen sind.
Binnen drei Jahren seit Wohnsitzbegründung in der BRD muss eine solche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Eine Fahrerlaubnisprüfung muss aber auch dann nicht abgelegt werden, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist.
Wenn in der Anlage 11 zwar der Staat, nicht aber die Klasse genannt ist, gelten die Drittstaatenregelungen.
Drittstaatenregelung
In diesen Fällen muss der Antragsteller sowohl einen Sehtest als auch den Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Soll der Führerschein einer Lkw- oder Bus-Klasse umgeschrieben werden, sind sowohl das Zeugnis über die ärztliche Untersuchung als auch der Nachweis über das Sehvermögen und über die Erste Hilfe erforderlich. Außerdem sind in jedem Fall eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen. Eine Ausbildung ist nicht gefordert – aber eine Vorbereitung auf die Prüfungen macht den Besuch der Fahrschule unerlässlich.
Binnen drei Jahren seit Wohnsitzbegründung in der BRD muss eine solche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Eine Fahrerlaubnisprüfung muss aber auch dann nicht abgelegt werden, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist.


